Nach § 1 Abs. 1 der Schulbesuchsverordnung ist jeder Schüler „verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten“. Für Beurlaubungen sind Gründe in der Schulbesuchsverordnung genau aufgeführt. Nach § 92 des Schulgesetzes handelt derjenige ordnungswidrig, der den o.g. Verpflichtungen nicht nachkommt.
Bitte sehen Sie von Anträgen auf Befreiung vom Unterricht ab, wenn der Zeitraum unmittelbar an die Ferien angrenzt. Derartige „Ferienverlängerungen“ sind per Schulgesetz nicht genehmigungsfähig. (Anmerkung: Uns ist durchaus bewusst, dass die Flüge 2-3 Tage vor Beginn der Sommerferien oft nur die Hälfte kosten). Die Schule ist von Rechts wegen verpflichtet, die Verstöße gegen die Schulbesuchsverordnung beim Landratsamt anzuzeigen. Bitte beachten Sie auch, dass an Flughäfen in den entsprechenden Zeiträumen mittlerweile häufig Polizeikontrollen durchgeführt werden, wenn Eltern mit schulpflichtigen Kindern während der Schulzeit ausreisen wollen.